|
|

ABG´s

[ AGB Bestellbedingungen als PDF ]
- Allgemeines
1.1 Unsere Bestellbedingungen finden ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Anwendung
1.2 Im Hinblick auf die am 1.1.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsreform lässt sich nicht ausschließen, dass kurzfristig Änderungen unserer Allgemeinen Bestellbedingungen notwendig werden. Deshalb gelten für Bestellungen die aktuelle Fassung unserer Allgemeinen Bestellbedingungen, welche unter www.va-tec.de über Internet abrufbar sind. Auf Wunsch des Auftragnehmer sind wir auch bereit, ihm die jeweils aktuelle Fassung unserer Bestellbedingungen zu übersenden.
1.3 Unsere Bestellbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bestellbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmer erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.4 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Unsere Bestellbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer.
1.5 Wir können im Rahmen des Zumutbaren vom Auftragnehmer Änderungen und Ergänzungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Auswirkungen auf Liefertermine sowie Mehr- und Minderkosten werden einvernehmlich zwischen den Parteien geregelt.
Unsere Maß- und Gewichtsangaben sowie Angaben zu Mengen und Preisen sind nur dann verbindlich, wenn sie vertraglich festgelegt wurden. Unterlagen, Werkzeuge und Muster, welche wir dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss übersandt haben, bleiben in unserem Eigentum. Sie dürfen Dritten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
- Angebot
Der Auftragnehmer hat sich im Angebot bezüglich Spezifikation und Menge genau an unsere Anfrage zu halten. Auf Abweichungen hat er ausdrücklich hinzuweisen. Das Angebot des Auftragnehmer hat kostenlos zu erfolgen.
- Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise in unseren Bestellungen sind Festpreise für die Laufzeit der Bestellung und für die Laufzeit der gesamten Auftragsabwicklung. Einseitige Änderungen der Bestellungen nach Auftragserteilung durch den Auftragnehmer sind ausgeschlossen. Zahlung durch uns erfolgt erst nach vertragsgemäßem Eingang der bestellten Ware und bei Übersendung einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung.
3.2 Lieferungen, die vor dem vereinbarten Liefertermin erfolgen, gelten erst zum Zeitpunkt des vereinbarten Liefertermins als eingegangen
3.3 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferungen 'frei Haus' einschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer ein. Die Rücknahme der Verpackung erfolgt nach der Verpackungsverordnung. Zur Rückgabe der Verpackung sind wir nur bei besonderer Vereinbarung verpflichtet.
3.4 Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer angegeben wird. Für die im Falle der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Auftragnehmer verantwortlich.
3.5 Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
3.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
- Lieferfristen und Lieferverzug
4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Ist ausnahmsweise nicht „frei Haus“ vereinbart, hat der Auftragnehmer die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeiten zur Verladung und Versand uns rechtzeitig bereitzustellen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder für ihn erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
4.2 Gehen Ausfallmuster oder Lieferungen nicht zum vereinbarten Termin ein, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl nach Mahnung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
Ist ein Fixtermin vereinbart, können wir diese Rechte ohne Nachfristsetzung sofort ausüben.
4.3 Falls Waren vor dem vereinbarten Liefertermin bei uns angeliefert werden, sind wir berechtigt, deren Annahme zu verweigern und sie auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmern zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.
4.4 Ware, die unserer Bestellung nicht entspricht, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten bei uns abzuholen. Wir sind auch berechtigt, ihm diese Ware unfrei zustellen zu lassen.
4.5 Wir sind berechtigt, die vereinbarten Liefertermine in einem für den Lieferanten zumutbaren Umfang abzuändern, wenn dies erforderlich ist, um einen reibungslosen Ablauf in unserem Betrieb zu gewährleisten.
4.6 Wir sind berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen abzulehnen. Teilleistungen sind nur aufgrund gesonderter Vereinbarung zulässig.
- Versandvorschriften
5.1 Lieferung und Versand erfolgen frei von allen Spesen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmern. Soweit nicht Lieferung frei Haus vereinbart wird, sind alle Lieferungen zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, sofern wir nicht ausdrücklich schriftlich eine bestimmte Beförderungsart vorschreiben.
5.2 Mehrkosten, die durch eine zur Einhaltung von Lieferterminen notwendige beschleunigte Beförderung entstehen, trägt der Auftragnehmer.
5.3 Straßentransporte werden in unserem Werk in Wertheim, Karl-Carstens-Straße 15 nur montags bis freitags von 7.00 bis 14.30 Uhr angenommen.
5.4 Die Ware ist in der Regel in handelsüblicher Einweg-Standardverpackung zu liefern. Bei Mehrweg-Verpackung senden wir diese auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers nur dann zurück, wenn der Auftragnehmer auf den Lieferpapieren auf die leihweise Überlassung hinweist.
5.5 Zur Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen sind wir nicht verpflichtet.
5.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf seinem Versand- und Lieferschein exakt unsere Bestellnummer anzugeben. Unterlässt er dies, so haben wir für Verzögerungen in der Bearbeitung nicht einzustehen.
- Mängeluntersuchung und Gewährleistung
6.1 Die Überprüfung der Waren erfolgt nach unseren Qualitätsrichtlinien. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie bei erkennbaren Mängeln innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen beim Auftragnehmer eingeht. Wir genügen unserer Untersuchungspflicht, wenn wir Stichproben vornehmen. Bei Musterkäufen besteht keine Rügepflicht, wenn die Lieferung von den Mustern abweicht.
6.2 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind berechtigt, vom Auftragnehmer nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen,
unabhängig davon, ob ein Kauf- oder Werkvertrag abgeschlossen wurde. Ferner sind wir sowohl beim Kauf- als auch beim Werkvertrag berechtigt, Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst zu beseitigen.
6.3 Wir sind bei erheblichen Mängel berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen, wenn der Auftragnehmer trotz Fristsetzung seiner Verpflichtung zur Beseitigung des Mangels nicht nachgekommen ist oder wenn der Auftragnehmer denselben Mangel zweimal vergeblich versucht hat zu beheben.
6.4 In Eilfällen können wir in Abstimmung mit dem Auftragnehmer die Mängelbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers selbst vornehmen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.
6.5 Steht fest, dass ein von der Garantie des Lieferanten gegenständlich erfasster Mangel innerhalb der Garantiefrist aufgetreten ist, gilt nach § 443 Abs. 2 BGB die Vermutung, dass es sich um einen Garantiefall handelt. Wir können in diesem Fall den Auftragnehmer auch dann in Anspruch nehmen, wenn uns der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
6.6 Zurückgesandte mangelhafte Ware wird dem Auftragnehmer inkl. einer angemessenen Bearbeitungsgebühr belastet. Die Rücksendung erfolgt auf seine Gefahr und Kosten. Mängel, die erst bei der Be- oder Verarbeitung der Ware oder bei ihrem Gebrauch erkennbar sind, berechtigen uns, auch die nutzlos aufgewendeten Kosten zu verlangen. Ferner sind wir berechtigt, dem Auftragnehmer alle Folgekosten zu belasten, wie z.B. entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Kosten einer Rückrufaktion usw. Die Zurücksendung der Waren erfolgt nur, wenn neu aufgetretene Probleme beim Auftragnehmer dies erfordern oder, zeitweise, um den berechtigten Interessen des Auftragnehmer in bezug auf Produktqualität und -verlässlichkeit zu entsprechen. Zurücksendungen aus überseeisch gelieferter Ware finden grundsätzlich nicht statt, wenn nicht außerordentliche Probleme von besonderer Bedeutsamkeit eine gesonderte Untersuchung dieser Ware gebieten.
6.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Kauf- und Werkverträgen 4 Jahre und bei Arbeiten an Bauwerken oder bei Lieferungen für Bauwerke 5 Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt beim Kaufvertrag bei Gefahrübergang und beim Werkvertrag bei Abnahme.
- Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz und Rückgriff
7.1 Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich alleine gesetzt wurde und er im Außenverhältnis selbst haftet. Für einen Schadensausgleich zwischen uns und dem Auftragnehmern finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. Eine Ersatzpflicht unsererseits ist ausgeschlossen, soweit wir die Haftung unseres Abnehmers gegenüber wirksam beschränkt haben.
7.2 In diesem Zusammenhang ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB uns zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückruf Maßnahmen werden wir den Auftragnehmer - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
7.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. € pro Personenschaden/Sachschaden zu unterhalten. Weitergehende Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt.
- Konstruktionsschutz. Schutzrechte und Werkzeuge
8.1 An Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurück zugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.
8.2 Der Auftragnehmer haftet für Ansprüche, die sich aus einer vertragsmäßigen Verwendung der Waren aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen ergeben, von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie entweder im Heimatland des Auftragnehmern, vom Europäischen Patentamt oder in einer der Staaten der Europäischen Gemeinschaft, Japan oder USA veröffentlich ist.
8.3 Werden wir von einem Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, so stellt uns der Auftragnehmer auf erstes Anfordern frei. Die Freistellungspflicht des Auftragnehmern bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
8.4 Die Vertragspartner verpflichten sich, unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu berichten und sich Gelegenheit zu geben, solchen Ansprüchen gemeinsam entgegenzutreten.
8.5 Werkzeuge, die der Auftragnehmer zur Erfüllung unseres Auftrages anfertigt und uns gesondert berechnet, ggf. auch nur anteilig, gehen zum Zeitpunkt der Herstellung in unser Eigentum über.
Sie werden zunächst für uns verwahrt, dürfen nur zur Ausführung unseres Auftrages benutzt werden und sind uns auf Wunsch nach Abwicklung des Auftrages zu übergeben. Kosten für die Instandhaltung der Werkzeuge trägt grundsätzlich der Auftragnehmer.
- Geheimhaltung, Eigentumsvorbehalt und Beistellung
9.1 Der Auftragnehmer behält das Eigentum an den von ihm gelieferten Waren bis zur Bezahlung durch uns. Ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt gilt als nicht vereinbart.
9.2 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmern als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftragnehmer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
9.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
9.4 Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster, Berechnungen, Informationen usw. dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Unterlagen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages.
9.5 Es ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung gestattet, bei der Werbung in irgendeiner Form auf die mit uns bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.
- 10. Schlussbestimmungen
10.1 Der Auftragnehmer darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit unserer schriftlichen Zustimmung übertragen oder durch Dritte einziehen lassen.
10.2 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen der von uns vorgeschriebene Anlieferungs- bzw. Ausführungsort. Erfüllungsort für Zahlungen ist Wertheim.
10.3 Auf unsere Rechtsbeziehung zu dem Auftragnehmer findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf - CISG -).
10.4 Für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten wird die örtliche und internationale ausschließliche Zuständigkeit des für unseren Sitz zuständigen Gerichts vereinbart., soweit der Auftragnehmer Kaufmann ist oder er seinen Sitz nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat. Diese Zuständigkeit schließt insbesondere auch jede andere Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges gesetzlich vorgesehen ist. Auch ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, eine Widerklage, Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegen uns vor einem anderen, als dem ausschließlich zuständigen Gericht vorzubringen. Wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Auftragnehmers oder vor anderen, aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständigen Gerichten zu erheben.
10.5 Soweit Bestimmungen dieses Vertrags nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richten sich die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien nach dem Gesetz.
[ AGB Lieferbedingungen als PDF ]
- Angebot und Bestellungen
1. Unsere Geschäftsbedingungen finden ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne der §§ 14, 310 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Anwendung.
2. Die nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich für alle von unsabgegebenen Angebote und für alle mit uns abgeschlossenen Verträge.Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.
3. Im Hinblick auf die am 1.1.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsreform lässt sich nicht ausschließen, dass kurzfristig Änderungen unserer Allgemeinen Lieferbedingungen notwendig werden. Deshalb gilt jeweils für Lieferungen die aktuelle Fassung unserer Allgemeinen Lieferbedingungen, welche unter www.va-tec.de über Internet abrufbar sind. Auf Wunsch des Kunden sind wir auch bereit, ihm die jeweils aktuelle Fassung unserer Lieferbedingungen zu übersenden.
4. Unsere Angebote sind unverbindlich. Abbildungen, Maßangaben,Gewichte usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich von uns für verbindlich erklärt werden.
5. Der Vertrag kommt entweder durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der bestellten Waren zustande.
6. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
- Lieferung
1. Lieferfristen beginnen erst nach restloser Klärung aller Ausführungsde-tails zu laufen. Die Einhaltung etwa vereinbarter Lieferfristen setzt dieErfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus.
2. Wir sind bemüht, vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine einzuhalten.Sofern wir Lieferfristen schuldhaft nicht einhalten, ist der Kunde verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist von 18 Tagen zu setzen.Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.Alle weiteren Ansprüche wegen Lieferverzugs gegen uns sind ausgeschlossen.
3. Teillieferungen sind uns gestattet, sofern sie dem Kunden nicht unzumutbar sind.
- Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung derWare ausgestellt.
2. Rechnungen sind zahlbar:
- innerhalb 10 Tagen vom Tage der Ausstellung der Rechnung an mit2% Eilskonto.
- ab 9. bis 30. Tag vom Tage der Ausstellung der Rechnung an netto.
- Die allgemeinen Zahlungs- und Lieferungsbedingungen gelten nur fürden Fall, dass unsere Kreditversicherung Deckung erteilt. Sollte diesnicht der Fall sein, kann die Ware nur gegen Vorkasse bzw. unwiderruflichen Akkreditivs zahlbar gestellt in Deutschland geliefert werden.
- Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldkosten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
- Maßgebend für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Fallder Postabgangsstempel. Bei Banküberweisungen gilt der Vortag derGutschrift bei unserer Bank als Tag der Abfertigung der Zahlung.
- Wechsel werden nur zahlungshalber und nach besonderer Vereinbarungund nur bei Diskontfähigkeit unter Berechnung der stets vor den barzuzählenden Diskontbankspesen hereingenommen.
- Geht ein Wechsel oder ein Scheck des Kunden bei uns oder einem Dritten zu Protest, dann können wir sofort unsere Gesamtforderung fällig-stellen. Zu einer weiteren Belieferung sind wir in diesem Fall nur bei Vorauszahlung oder Sicherstellung unserer Forderungen verpflichtet, ist derKunde zur Vorauszahlung oder Sicherstellung nicht bereit oder nicht inder Lage, so können wir nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohungvom Vertrag zurücktreten.
3. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Kunden zur Aufrechnung. Die Zurückbehaltung ist nur mit Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis zulässig.
4. Wir berechnen als Verzugszinsen diejenigen Zinsen, welche wir unsererBank zu zahlen haben. Es bleibt uns freigestellt, ohne weiteren Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
- Transport und Gefahrübergang
1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Fabrik. Die Versandkosten trägt derKunde. Die Lieferung erfolgt unversichert.
2. Die Wahl der Versandart wird von uns nach bestem Wissen, jedochohne Eingehung einer Verbindlichkeit, bestimmt, wenn keine besonde-ren Anweisungen des Kunden vorliegen.
3. Verpackungskosten sind stets vom Kunden zu tragen.
- Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Begleichung unserer gesamten, auch künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forde-rungen in laufender Rechnung oder die Saldoziehung heben denEigentumsvorbehalt nicht auf.
2. Werden die gelieferten Waren vom Kunden oder einem Dritten zu einerbeweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohnedass wir hieraus verpflichtet sind. Die neue Sache wird unser Eigentum.Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Kunden gehörender Wareerwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis desWertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Kunden gehörender Waregemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder VermengungAlleineigentum, so überträgt dieser schon jetzt an uns Miteigentum nachdem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der neuen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat indiesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehendeSache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgendenBestimmung gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit andererWare veräußert, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerungentstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mitallen Nebenrechten und Rängen vor dem Rest ab. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Kunden, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Kunden am Miteigentum entspricht. Die Abtretung der Forderungen soll vorläufig eine stille sein, wobei wir uns jederzeit einen Widerruf vorbehalten.
4. Wir ermächtigen den Kunden zur Einziehung der gemäß Ziffer 3 abgetre
tenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis
keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nachkommt. Der Kunde hat auf unser Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen.
5. Sofern wir ausnahmsweise einem Scheck-, Wechselverfahren zustim-
men, geht der Eigentumsvorbehalt in sämtlichen Stufen erst dann unter, wenn der Kunde sämtlichen Wechselverbindlichkeiten nachgekommen ist.
6. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen
zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als
der Wert der noch nicht vom Kunden veräußerten Vorbehaltsware und
der an uns abgetretenen Forderungen den Wert unserer gesicherten
Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Der Wert der Sicherheit
bemisst sich beim einfachen Eigentumsvorbehalt gem. Ziff. 1 nach unse-
ren jeweiligen Rechnungsbeträgen, beim verlängerten und erweiterten
Eigentumsvorbehalt gem. Ziff. 2 bis 4 nach den Rechnungsbeträgen des
Kunden. Ist die be- oder weiterverarbeitete Sache nicht in Rechnung
gestellt worden, verbleibt es bei unseren Rechnungsbeträgen. Der Wert
unserer gesicherten Forderungen und der Wert der Vorbehaltsware rich
tet sich nach unseren Rechnungsbeträgen.
7. Nimmt der Kunde eine an uns abgetretene Forderung aus einer Weiter
veräußerung von Liefergegenständen in ein mit seinen Kunden beste
hendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in
voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Steile der
anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages abgetreten gilt, den
die ursprüngliche Forderung ausmachte.
8. Mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäfts
verbindung gehen neben dem Vorbehaltseigentum an der Ware auch die
abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
- Sachmängelhaftung
1. Fordert der Kunde vor der Bestellung Muster an und bestellt er an
schließend nach diesen Mustern, so ist von einem Kauf nach Probe
gemäß § 495 BGB auszugehen. Der Käufer ist verpflichtet zu prüfen, ob
sich die von uns versandten Muster für seine Zwecke eignen. Gegebenenfalls hat der
Kunde mit den Mustern Tests durchzuführen.
2. Soweit unsere Waren Fabrikationsfehler aufweisen, werden wir nach
unserer Wahl diese beheben oder Ersatz liefern.
3. Reklamationen von Fabrikationsfehlern, Mengenfehlem oder Falschliefe
rungen, die erkennbar sind, sind nur dann möglich, wenn der Kunde die
Mängelrüge spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware
erhebt. Erkennbar mangelhafte Ware darf der Kunde nicht verarbeiten.
4. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, von uns die Beseitigung des Mangels und die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert wird, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Kunden unzumutbar ist, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung statt der Leistung verlangen.
5. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht und kein Schadensersatzrecht zu.
6. Sofern wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Kunde gleichfalls nicht zum Rücktritt berechtigt.
7. Das Recht des Kunden wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür bestehen, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werks. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
8. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
- Haftung
1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn, Schäden am Liefergegenstand oder sonstigen Vermögensgegenständen des Kunden. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder wir eine sog. verkehrswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) aus dem Vertrag verletzt haben. Sie gilt ferner nicht, wenn der Kunde berechtigt ist, wegen einer Garantie Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
2. Außerdem gilt die Haftungsfreizeichnung nicht für Ansprüche gem. §§ 1 und 4 Produkthaftungsgesetz. Die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen der Ziff. 7, Sätze 3 und 5 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.
3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen der Ziff. 7 nicht verbunden.
- Schlussbestimmungen
1. Zusicherungen und Garantien werden von uns nicht gemacht. Absprachen mit unseren
Vertretern und Außendienstmitarbeitern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
unserer ausdrücklichen Bestätigung. Die Bestätigung ergeht schriftlich.
2. Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen. Ansprüche gegen uns darf der
Käufer nicht abtreten.
3. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen aus der Rechtsbeziehung
der Parteien ist Wertheim.
4. Für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten wird, wenn der Kunde Kaufmann ist oder seinen gewöhnlichen oder allgemeinen Wohnsitz nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, die örtliche und international ausschließliche Zuständigkeit des für unseren Sitz zuständigen Gerichts vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
5. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden findet Deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
(CISG).
6. Soweit Bestimmungen dieses Vertrags nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Bestimmungen.
VA-TEC GmbH & Co KG - Karl-Carstens-Str. 15 - 97877 Wertheim
Tel. 0 93 42 / 91 81-0 - Fax: 0 93 42 / 91 81-20 - info@va-tec.de
|
|
|